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AGB

RoodMicrotec GmbH - Oettinger Str. 6 - 86720 Nördlingen - www.roodmicrotec.com
RoodMicrotec GmbH - Motorstr. 49 - 70499 Stuttgart - www.roodmicrotec.com

Allgemeine Geschäftsbedingungen Technik

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Technik - (AGB TECHNIK) – Stand April 2025

I. Geltungsbereich

Alle Lieferungen und Leistungen der RoodMicrotec GmbH und der mit Ihr verbundenen Unternehmen (nachfolgend RoodMicrotec genannt) zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, der Erstellung von Testsoft- und -hardware, der Bauteil-Prüfung, der Sicherheitseinlagerung, dem Supply Chain Management sowie Beratungen und Analysen unterliegen für Unternehmer (§ 14 BGB) ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB TECHNIK genannt). Mit Auftragserteilung an RoodMicrotec gelten die AGB als anerkannt, wenn nicht der Kunde bei Auftragserteilung ihrer Geltung ausdrücklich widerspricht. Änderungen der AGB TECHNIK werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, wenn der Kunde trotz besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht binnen eines Monats nach Mitteilung der Änderung widerspricht. AGB von Kunden entfalten keine Rechtswirkungen.

II. Allgemeine Bestimmungen zur Auftragsdurchführung

1. Umfang und Ausführung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen, MAW

Die von RoodMicrotec geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, gegebenenfalls modifiziert durch die Auftragsbestätigung. RoodMicrotec kann pauschale Mindestauftragswerte (MAW) festlegen, die ausschließlich wesentliche Vertragsleistungen erfassen. Für alle Vereinbarungen, eingeschlossen Nachträge, Änderungen und Nebenabreden gilt ausschließlich die Schriftform. Weicht die Auftragserteilung vom zugrundeliegenden Angebot ab, so gelten die Abweichungen erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch RoodMicrotec als vereinbart. Das Angebot sowie alle in diesem Zusammenhang von RoodMicrotec vorgelegten Unterlagen dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und bleiben Eigentum von RoodMicrotec. Sie sind nur im Rahmen des Vertrages zu verwenden und auf Verlangen zu vernichten, wenn das Angebot nicht zur Auftragserteilung führt. Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch RoodMicrotec verbindlich. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Vertrag bedürfen der Einwilligung von RoodMicrotec. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Lieferanten, Nachunternehmer oder Kooperationspartner von RoodMicrotec die ihnen obliegenden Verpflichtungen erfüllen. Ereignisse höherer Gewalt, allgemeine Versorgungsschwierigkeiten, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, Streiks, behördliche Verfügungen oder andere bei objektiver Betrachtungsweise nicht von RoodMicrotec schuldhaft herbeigeführte Störungen bei ihr oder ihren Lieferanten, Nachunternehmern oder Kooperationspartnern sowie deren Folgen befreien RoodMicrotec für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Solche Ereignisse geben RoodMicrotec unter Ausschluss jeglicher Ersatzpflicht das Recht, vertragliche Leistungen nicht zu erbringen oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesen Fällen wird RoodMicrotec den Kunden unverzüglich über die ausbleibende Leistung in Kenntnis setzen und bereits erbrachte Gegenleistungen zurückerstatten. RoodMicrotec hat zudem das Recht, in zumutbarem Umfang Teilleistungen zu erbringen.

2. Vom Kunden zu stellende Arbeitsmittel und Rechte

Der Kunde ist verpflichtet, RoodMicrotec rechtzeitig alle zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und Informationen, Bauteile, Materialien und Geräte – i. F. Arbeitsmittel – zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch und insbesondere im Supply Chain Management für alle Dienst- und Werkleistungen. Diese Arbeitsmittel dürfen als richtig und vollständig behandelt werden, es sei denn, ihre Überprüfung ist als Bestandteil des Auftrages ausdrücklich vereinbart. Leisten der Kunde oder durch ihn eingeschaltete Dritte Hilfe bei der Auftragsumsetzung, sind die einschlägigen deutschen Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, VDE-Bestimmungen, DIN-Normen und ähnliche Vorschriften zu beachten. Der Kunde versichert, dass durch die Verwendung der Arbeitsmittel Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt RoodMicrotec von allen Ansprüchen frei. Lizenzgebühren, Abfindungen oder Kosten, die zur Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt der Kunde. Der Kunde trägt Kosten und Gefahr der Anlieferung der von ihm zu liefernden Arbeitsmittel, wenn nicht die Abholung durch RoodMicrotec vereinbart ist. Bei Versand durch den Kunden sind die Arbeitsmittel sachgemäß, gegebenenfalls entsprechend den von RoodMicrotec gegebenen Hinweisen zu verpacken. Für eine Transportversicherung trägt der Kunde Sorge. Er haftet für alle Schäden, die sich aus der Beschaffenheit der Arbeitsmittel ergeben, und hat alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise schriftlich mitzuteilen.

3. Vertragsdurchführung

Angenommene Aufträge führt RoodMicrotec nach den anerkannten Regeln der Technik sowie nach den zum Zeitpunkt der Ausführung in Deutschland bestehenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften aus. Gewähr für die technischen Regeln und die Richtigkeit der den Prüfungen zugrunde liegenden Sicherheitsprogramme oder -vorschriften werden nicht übernommen. Sollte sich während der Bearbeitung des Auftrages eine Erweiterung oder Veränderung des technischen oder personellen Aufwandes zur Erreichung der Vertragsleistung herausstellen, wird RoodMicrotec den Kunden unverzüglich informieren. Die Parteien werden dann einvernehmlich entscheiden, ob, mit welchem Umfang und zu welchen Kosten der Auftrag weiter auszuführen ist. Kommt keine Einigung zustande, sind beide Seiten berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle hat RoodMicrotec Anspruch auf Ersatz aller bis dahin entstandenen Aufwendungen und Bezahlung einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung.

4. Nachunternehmer

RoodMicrotec hat das Recht, ihre Leistungen durch von ihr sorgfältig ausgesuchte und zertifizierte Nachunternehmer durchführen zu lassen. An gegebenenfalls von ihnen erstellten Gutachten und Prüfergebnissen aller Art hat RoodMicrotec unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen das Urheberrecht.

5. Arbeitsergebnis, Abnahme, Teilleistungen, Untersuchungspflicht, Auslieferung, Zoll

RoodMicrotec übergibt dem Kunden bei Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, Beratungen, Analysen oder Prüfungen die im Rahmen der Auftragsdurchführung gewonnenen Erkenntnisse als Abschlussbericht in schriftlicher oder elektronischer Form, falls nicht anderweitige Vereinbarungen gelten. Bei Bau und Veredelung von Bauelementen und Baugruppen übergibt RoodMicrotec das Arbeitsergebnis in körperlicher Form. Bei vereinbarter Abnahme des Arbeitsergebnisses wird ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt. Ansonsten genügt die durch Lieferschein belegte Auslieferung des Arbeitsergebnisses durch RoodMicrotec. Mit Abnahme oder Auslieferung erfolgt der Gefahrenübergang auf den Kunden, auch wenn das Arbeitsergebnis zur Weiterverarbeitung bei RoodMicrotec verbleibt.
Bei Herstellung einer Testumgebung erfolgt eine Freigabe für das Testprogramm und die erforderliche Hardware. Bei der Herstellung einer Test-Software zur Installation beim Kunden wird als Arbeitsergebnis nur die kompilierte Version des Testprogramms übergeben. Änderungen am Testprogramm nimmt ausschließlich RoodMicrotec vor. Zum Zwecke der Fehlerbeseitigung kann Einblick in den Quell-Code gewährt werden. Die Herausgabe des Quell-Codes erfolgt nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung.
In sich abgeschlossene und für den Kunden verwendbare Teilleistungen von RoodMicrotec sind auf deren Verlangen abzunehmen; die Verjährungsfrist beginnt dann mit der Ablieferung der jeweiligen Teilleistung oder der Teilabnahme.
Mängelansprüche des Kunden wegen Mängeln, Minder- oder Falschlieferungen setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) unverzüglich nachgekommen ist. Ansprüche wegen erkennbarer Mängel erfordern, dass sie RoodMicrotec innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Lieferung schriftlich angezeigt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung – jedoch spätestens innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist – geltend zu machen.
Das Arbeitsergebnis wird ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung "ab Werk" (EXW Incoterms 2020) des jeweiligen RoodMicrotec-Unternehmens geliefert. Der Kunde stellt sicher, dass unbefugte Dritte auf ausgelieferte Arbeitsergebnisse keinen Zugriff haben. Wird der Versand des Arbeitsergebnisses durch den Kunden verzögert, so geht die Gefahr am Tag der Versandbereitschaft auf ihn über. Etwaige Ausfuhrgenehmigungen, Embargos und Zollerklärungen regelt der Kunde. RoodMicrotec kann dabei Dienstleistungen gegen Entgelt übernehmen, haftet jedoch nicht für zoll- und kriegswaffenkontrollrechtliche Eigenschaften der Ware. „Ausführer“ im Sinne der Dual-Use-Vorschriften ist immer der Kunde.
Ohne anderweitige Vereinbarung werden Arbeitsmittel nach Auftragsdurchführung maximal 12 Monate lang ohne Versicherung bei RoodMicrotec eingelagert. Nach Ablauf dieser Frist werden bei gesetzlich vorgeschriebener besonderer Entsorgung Arbeitsmittel auf Kosten des Kunden vernichtet. Eine unversicherte Rücksendung von Arbeitsmitteln erfolgt nur nach Aufforderung und auf Kosten des Kunden. In Supply-Chain-Verträgen gelten die Regelungen des Master Service Agreements für Einlagerung, Versicherung und Kostentragung.

6. Gewährleistung und Garantie

Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich auf einen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der RoodMicrotec, ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Das Wahlrecht obliegt RoodMicrotec. Diese darf eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen oder Ersatzlieferungen vornehmen, mindestens jedoch zwei, und die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. RoodMicrotec ist die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn RoodMicrotec ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten ohne Ausbau- und Einbaukosten trägt RoodMicrotec, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, hat er alle entstandenen Kosten zu ersetzen. Schlagen diese Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl oder führen sie nicht innerhalb angemessener Zeit zum Erfolg, darf der Kunde zwischen Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung wählen.
Gewährleistungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab Lieferung oder Abnahme, und zwar auch bei Gutachten oder Test-Software und auch für Folgeschäden. Das Recht der Ersatzvornahme der Mangelbeseitigung mit Kostenersatz ist ausgeschlossen. Alle Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von RoodMicrotec Arbeitsergebnisse verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert oder nicht den Anwendungsvorschriften entsprechend installiert, betreibt oder pflegt. Eine Garantieerklärung von RoodMicrotec liegt nur dann vor, wenn der Inhalt der Garantie sowie Dauer und räumlicher Geltungsbereich des Garantieschutzes schriftlich ausreichend bestimmt sind. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen beschränkt.

7. Haftung

Die Haftung der RoodMicrotec, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen sowie die Haftung von RoodMicrotec für diesen Personenkreis auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen lägen vor. Gegenüber Vollkaufleuten ist auch diese Haftung ausgeschlossen, wenn nicht eine Hauptpflicht im Vertragsverhältnis verletzt wurde. Dies gilt auch für Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB, soweit diese mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren.
RoodMicrotec haftet bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflicht oder wesentliche Nebenpflicht) oder bei Verzug für einfache Fahrlässigkeit, allerdings beschränkt auf den vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Schaden ohne entgangenen Gewinn und Mangelfolge-/Regress-Schäden. Die Haftung ist grundsätzlich auf 5 % der Auftragssumme beschränkt, die Haftungsobergrenze liegt bei 500.000,00 € je Schadensfall. Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden kann jedoch eine höhere Haftung vereinbart werden, sofern eine entsprechende Rückdeckung der RoodMicrotec bei ihrem Haftpflichtversicherer möglich ist.
Gegenüber Kunden, die nicht Kaufleute, Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, gelten die gesetzlichen Haftungsobergrenzen. Das Gleiche gilt für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn RoodMicrotec die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie für Schäden, die aufgrund eines arglistigen Verschweigens eines Mangels oder des Fehlers einer garantierten Beschaffenheit entstanden sind. Der Pflichtverletzung von RoodMicrotec steht die ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen gleich.

8. Produkthaftung

Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Im Verhältnis zu Dritten, insbesondere zum Endverbraucher ist jedoch ausschließlich der Kunde Hersteller im Sinne der gesetzlichen Produktverantwortlichkeit. Soweit nach gesetzlichen Vorschriften eine Haftung von RoodMicrotec für das Arbeitsergebnis möglich sein kann, stellt sie der Kunde von allen entsprechenden Verpflichtungen vollumfänglich frei.

III. Zahlungsbedingungen

1. Teilzahlungen bei Teilabnahme, Mindestauftragswert-Pauschale (MAW-Pauschale)

RoodMicrotec ist berechtigt, bei Auftragswerten über 2.000,00 € oder bei Aufträgen, deren Abwicklung sich voraussichtlich über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erstrecken wird, entsprechend den anfallenden Aufwendungen Zwischenabrechnungen zu stellen. Bei kleinen Teillieferungen wird für vertragliche Leistungen pauschal ein MAW von 300,00 € zuzüglich etwaiger Fracht- und Nebenkosten abgerechnet.

2. Fälligkeit und Verzug

Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug macht RoodMicrotec Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem von der Deutschen Bundesbank bestimmten Basiszinssatz p. a. bzw. gegebenenfalls einen nachweisbar höheren Verzugsschaden geltend. Wenn der Kunde Kaufmann ist, beträgt der Fälligkeitszins 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Zahlungsverzug wird zudem für jedes außergerichtliche Mahnschreiben ein Betrag von 5,00 € fällig. Der Kunde hat das Recht zum Nachweis, dass RoodMicrotec weitergehender Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist oder Mahnkosten geringer ausgefallen sind.

3. Rechnungsbeanstandungen

Rechnungsbeanstandungen sind RoodMicrotec innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Rechnungseingang schriftlich begründet mitzuteilen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt. Der Kunde wird auf der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen (Ausschlussfrist).

4.Vermögensverschlechterung und Insolvenz

Werden RoodMicrotec Hinweise auf die Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden bekannt, darf sie ihre Leistungen von der Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen, und zwar auch dann, wenn RoodMicrotec diese Kenntnis erst zwischen Vertragsabschluss und Leistung oder nach Teilleistungen erlangt. Lehnt der Kunde Vorauszahlung ab oder leistet sie auch nach Fristsetzung durch RoodMicrotec nicht, ist diese zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Wird ein den Kunden betreffender Insolvenzantrag gestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet, entsteht für RoodMicrotec sofort ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht, wobei mit dem Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Kunden sämtliche Zahlungsansprüche von RoodMicrotec sofort fällig und zahlbar werden.

5. Eigentumsvorbehalt

RoodMicrotec behält sich das Eigentum an gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor (Vorbehaltsware). Nutzungsrechte dürfen weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für RoodMicrotec. Beim Einbau in fremde Waren durch den Kunden wird RoodMicrotec Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den im Produkt enthaltenen anderen Waren, diese Produkte verstehen die Parteien ebenfalls als Vorbehaltsware. Der Kunde darf diese - unter Eigentumsvorbehalt – weiter veräußern; andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind jedoch unzulässig. Stellt der Kunde die Zahlungen ein, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt oder eröffnet oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, so erlöschen die vorstehenden Rechte des Kunden. Nach einer Vertragsbeendigung darf RoodMicrotec Herausgabe der Vorbehaltsware oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden verlangen. Der Kunde ist zur Mitwirkung bei der Forderungsrealisierung verpflichtet. RoodMicrotec wird die Sicherheiten freigeben, wenn ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Lässt das nationale Recht am Sitz des Kunden einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist RoodMicrotec berechtigt, sich gleichwertige Rechte vorzubehalten und auszuüben. Der Kunde hat dann bei erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken. Jedenfalls besteht RoodMicrotec auf einem einfachen Eigentumsvorbehalt.

6. Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnen kann der Kunde nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von RoodMicrotec schriftlich anerkannten Gegenansprüchen. Für Kunden, die Unternehmer, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, bestehen zudem Zurückbehaltungsrechte nur, falls die Ansprüche auf demselben rechtlichen Verhältnis wie die Verpflichtungen beruhen.

IV. Gewerbliche Schutzrechte

1. Urheberrechtsschutz

RoodMicrotec behält an allen Arbeitsergebnissen das Urheberrecht. Der Kunde darf die im Rahmen des Auftrages gefertigten Arbeitsergebnisse nur nach vollständiger Zahlung der Vergütung und für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Publikation und Vervielfältigung von Arbeitsergebnissen von RoodMicrotec, auch auszugsweise Verwendung, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch bei der werbenden Verwendung des Namens „RoodMicrotec“ für Referenzen und Ähnliches.

2. Geheimhaltung

Die Vertragspartner sichern sich hinsichtlich der voneinander erhaltenen Informationen und des während der Vertragsdurchführung entstehenden Know-hows und sonstigen Wissens grundsätzlich vertrauliche Behandlung zu. Solches Wissen dient ausschließlich zum jeweils eigenen Gebrauch der Vertragspartner im Rahmen des Vertragsverhältnisses.
Hinsichtlich möglicher Erfindungen und Schutzrechtsanmeldungen sichern sich beide Seiten bis zu deren Veröffentlichung Geheimhaltung zu. Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus.

3. Bereits bestehende Schutzrechte

Das Vertragsverhältnis lässt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestehenden gewerblichen Schutzrechte unberührt. Wird bei der Auftragsdurchführung Know-how von RoodMicrotec verwendet, welches der Kunde zur Verwertung des Arbeitsergebnisses benötigt, so erhält er dafür ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und unentgeltliches Nutzungsrecht.
Werden bei der Auftragsdurchführung Schutz- oder Urheberrechte der RoodMicrotec verwendet, welche der Kunde zur Nutzung des Arbeitsergebnisses benötigt, so erhält er hieran gegen angemessene Vergütung ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht. Einzelheiten und Preise sind gesondert zu vereinbaren. RoodMicrotec erhält stets ein unentgeltliches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an Schutzrechten und Urheberrechten, die bei den im Rahmen des Auftrags durchgeführten Arbeiten entstehen.

4. Bei Auftragsdurchführung neu entstehende Schutzrechte und ihre Verwertung

Die Parteien verpflichten sich, das Arbeitsergebnis betreffende Arbeitnehmererfindungen, die während der Auftragsdurchführung gemacht werden, unbeschränkt für sich in Anspruch zu nehmen und unverzüglich in eigenem Namen zum Schutzrecht anzumelden. Sind an Erfindungen Mitarbeiter mehrerer Vertragspartner beteiligt (Gemeinschaftserfindungen), so stehen diese Erfindungen und deren Schutzrechte den Vertragspartnern gemeinschaftlich zu, sonst demjenigen Vertragspartner allein, dessen Mitarbeiter die Erfinder sind (Einzelerfindungen). Im Innenverhältnis der Vertragspartner wird die Berechtigung an den Erfindungen im Verhältnis der wahren Erfinderanteile ihrer Mitarbeiter aufgeteilt. Die Kosten für allein im eigenen Namen angemeldete Schutzrechte tragen die beiden Parteien jeweils selbst.
Beide Parteien greifen Altschutzrechte und bei Auftragsdurchführung entstehende Neuschutzrechte nicht an und verteidigen ihnen allein zustehende Schutzrechte auf eigene Kosten gegen Angriffe Dritter. Bei Gemeinschaftserfindungen tragen die Parteien die Kosten anteilig, im Zweifel zu gleichen Teilen.

5. Veröffentlichungen

RoodMicrotec und ihre Mitarbeiter sind zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen über die im Rahmen der Auftragsdurchführung erzielten Arbeitsergebnisse, soweit sie grundsätzlich wissenschaftliche Erkenntnisse zum Gegenstand haben, berechtigt. Berücksichtigt wird, dass Dissertationen, Diplomarbeiten oder Schutzrechtsanmeldungen nicht beeinträchtigt werden.

V. Schlussbestimmungen

1. Datenverarbeitung

RoodMicrotec ist unter Beachtung der DSGVO berechtigt, sämtliche Daten des Kunden, gleich ob diese von ihm selbst oder Dritten stammen, zu speichern und zu verarbeiten.

2. Gerichtsstand

Sofern die Parteien nicht ausdrücklich anderes vereinbaren, ist für beide Vertragsparteien der Sitz des jeweiligen RoodMicrotec-Unternehmens Erfüllungsort. Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile Augsburg, Deutschland. RoodMicrotec hat jedoch das Recht, am Sitz des Kunden zu klagen. Augsburg ist – auch wenn der Kunde nicht Kaufmann ist – auch dann Gerichtsstand, wenn der Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Rechtswahl

Die Rechtsbeziehung zwischen RoodMicrotec und dem Kunden unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt oder in das Ausland geliefert wird.

4. Bedingungen gegenüber Nicht-Kaufleuten

Sollten Kunden nicht Unternehmer (§ 14 BGB) sein, kann ein Auftrag von RoodMicrotec auch ohne schriftliche Bestätigung angenommen werden, sind vereinbarte Auftragsfristen und Liefertermine stets verbindlich und sind Gewährleistungsfristen und Haftungsobergrenzen ausschließlich gemäß gesetzlicher Vorgaben zu bestimmen.

5. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt dieser im Übrigen wirksam. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkauf

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Einkauf - (AGB EINKAUF) – Stand September 2025

I. Geltungsbereich

Für sämtliche Einkäufe der RoodMicrotec GmbH und der mit Ihr verbundenen Unternehmen (nachfolgend RoodMicrotec genannt) von Waren und Dienstleistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend AGB Einkauf genannt). Mit der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten gegenüber der RoodMicrotec gelten deren AGB Einkauf als anerkannt, wenn nicht der Lieferant dabei ausdrücklich ihrer Geltung widerspricht. Änderungen der AGB Einkauf werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, wenn der Lieferant trotz besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Änderung widerspricht. AGB von Lieferanten oder Kunden entfalten keine Rechtswirkungen.

II. Allgemeine Bestimmungen zu Einkäufen der RoodMicrotec GmbH

1. Umfang der Lieferung

Der Lieferant ist an sein Angebot mindestens 30 Tage gebunden. Im Angebot enthaltene Maße, Gewichte und Leistungsdaten sowie zum Angebot gehörige Zeichnungen, Abbildungen usw. sind verbindlich. Bestätigt der Lieferant die Angebotsannahme nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich in Form einer Auftragsbestätigung, ist die RoodMicrotec zum Widerruf der Bestellung berechtigt.

Bestellungen, Lieferabrufe sowie vergleichbare Verträge einschließlich deren Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie direkt vom Einkauf der RoodMicrotec erklärt werden und schriftlich, per Fax, per E-Mail oder durch sonstige Datenfernübertragung erfolgen; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Formabrede.

Sämtliche Lieferungen und Leistungen sind der vereinbarten Spezifikation entsprechend fachgerecht und unter Verwendung bestgeeigneter Materialien auszuführen. Sie haben dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaft und Fachverbänden, insbesondere den Sicherheits-, Arbeits-schutz-, Unfallverhütungs-, Umweltschutz- und einschlägigen DIN-, VDE-, CE- und sonstigen Vorschriften zu entsprechen. Erforderliche Schutzvorrichtungen sind ohne Aufpreis mitzuliefern.

Alle für die Abnahme, die Weiterverarbeitung, den Betrieb, die Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfungsprotokolle, Werkszeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanleitungen o. ä.) hat der Lieferant mindestens zweifach ohne gesonderte Berechnung mitzuliefern.

Ist nichts anderes vereinbart, sind Lieferungen so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Es sind nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien – und diese nur im für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang – zu verwenden.

2. Ausführung des Auftrages

Die Weitergabe eines Lieferauftrages an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung der RoodMicrotec unzulässig. Unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Ansprüche kann sie vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung gelten machen, wenn sie dem Lieferanten zuvor eine angemessene Frist zu Selbstausführung gesetzt hat, die fruchtlos verstrichen ist.

3. Lieferzeit, Verzug, Höhere Gewalt und Vertragsstrafe

Vereinbarte Termine sind verbindlich. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen ab Zugang widerspricht. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der von RoodMicrotec angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von werkvertraglichen Leistungen auf deren Abnahme an. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung ist der Lieferant verpflichtet, die RoodMicrotec unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien die RoodMicrotec für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende ist sie – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit die Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich ihr Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.

Mehrlieferungen und -leistungen sowie Teillieferungen und -leistungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch RoodMicrotec akzeptiert. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält sich die RoodMicrotec das Recht vor, die Rücksendung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei RoodMicrotec auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt fristgerecht zum vereinbarten Termin.

Gerät der Lieferant durch Überschreitung des Liefertermins in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,2 % der Nettoauftragssumme pro Kalendertag, höchstens 5 % der Nettoauftragssumme zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten; bei deren Geltendmachung wird eine gegebenenfalls verwirkte Vertragsstrafe auf den geltend gemachten Schaden angerechnet. Die RoodMicrotec ist berechtigt, den Vorbehalt der Vertragsstrafe noch bis zur Schlusszahlung gegenüber dem Lieferanten zu erklären.

4. Übereignung, Export- und Zollvorschriften und Gefahrübergang

Soweit im Einzelfall nicht anders geregelt, ist Lieferung DDP Lieferort (gem. INCOTERMS 2020) vereinbart.

Der Lieferant ist verpflichtet, die RoodMicrotec über etwaige Genehmigungspflichten oder Beschränkungen bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten und für genehmigungspflichtige Güter folgende Informationen rechtzeitig vor der ersten Lieferung an die Adresse

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zu senden:

a. Artikelnummer,

b. Warenbeschreibung,

c. alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß U.S. Commerce Control List (ECCN),

d. handelspolitischer Warenursprung,

e. statistische Warennummer (HS-Code),

f. einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen.

Der Lieferant ist verpflichtet, die RoodMicrotec unverzüglich über etwaige Änderungen der Genehmigungspflichten der gelieferten Güter aufgrund technischer, gesetzlicher Änderungen oder behördlicher Feststellungen zu unterrichten.

Der Lieferant hat sich den ordnungsgemäßen Empfang aller Sendungen von der Empfangsstelle der RoodMicrotec oder von einer im Vertrag vereinbarten Stelle bescheinigen zu lassen. Mit der Übergabe werden gelieferte Waren Eigentum der RoodMicrotec. Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bedarf der schriftlichen Zustimmung der RoodMicrotec. Der Lieferant garantiert, dass keinerlei Rechte Dritter (z. B. Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht) bestehen und stellt die RoodMicrotec insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

Bei Lieferungen mit Aufstellung und Montage sowie bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von der RoodMicrotec angegebenen Empfangsstelle auf den Empfänger über.

5. Wareneingangsprüfung

Die Annahme der Ware oder Leistung erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mangelfreiheit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Diese umfasst Richtigkeit, Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel. Darüber hinaus verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden uneingeschränkt Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

6. Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise bis zur endgültigen Erbringung der vollständigen Lieferung oder Leistung. Sie verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung. Ein etwaiger Preisänderungsvorbehalt bedarf stets der schriftlichen Zustimmung der RoodMicrotec.

Bei abweichender Vereinbarung sind die Fracht- und Verpackungskosten vom Lieferanten zu verauslagen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Verauslagte Kosten sind zu belegen. Werden der RoodMicrotec ausnahmsweise Verpackungen gesondert in Rechnung gestellt, so ist sie berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine Vergütung von 60 % des sich aus der Rechnung hierfür ergebenden Wertes frachtfrei an den Lieferanten zurückzusenden

7. Rechnungslegung

Prüfbare Rechnungen sind unter Angabe der vollständigen Bestellkennzeichen und unter Beachtung der steuerrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften an die Adresse

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

zu senden. Ihnen sind die notwendigen Unterlagen wie Frachtbriefe, Zeichnungen, Wiegescheine, Stücklisten o. ä. beizufügen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei der RoodMicrotec eingegangen. Soweit der Lieferant zur Lieferung von Dokumentationen, Betriebsanleitungen oder Bescheinigungen über Materialprüfungen verpflichtet ist, beginnt die Zahlungsfrist für Rechnungen nicht vor Eingang dieser Dokumentation bzw. Bescheinigungen.

8. Bezahlung, Skonto und Verzug

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb von 21 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit und Eingang sowohl der ordnungsgemäßen Rechnung als auch der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn RoodMicrotec aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe wegen Mängeln zurückbehält. Hinsichtlich des zurückbehaltenen Betrages beginnt die Zahlungsfrist nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn die RoodMicrotec innerhalb der Zahlungsfristen den Überweisungsauftrag gegenüber ihrer Bank tätigt.

Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Zahlungsverzug setzt stets eine Mahnung voraus. Etwaige Verzugszinsen/-schäden werden auf 7,5 % begrenzt.

9. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

Aufrechnungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Lieferant nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Besteller anerkannt ist. Der Lieferant darf Forderungen gegen die RoodMicrotec nur mit deren schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten.

10. Vermögensverschlechterung und Insolvenz                                  

Werden der RoodMicrotec Hinweise auf die Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Lieferanten oder seine Zahlungsunfähigkeit bekannt, darf sie auch im Falle vereinbarter Vorauszahlung der Vergütung ihre Zahlung von der Lieferung abhängig machen, und zwar auch dann, wenn RoodMicrotec diese Kenntnis erst zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach Teillieferungen erlangt. Lehnt der Lieferant dann die Vorauslieferung ab oder leistet auch nach Fristsetzung durch die RoodMicrotec nicht, ist diese wahlweise zur Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Wird ein den Lieferanten betreffender Insolvenzantrag gestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet, entsteht für die RoodMicrotec sofort ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht.

III. Gewährleistung und Haftung

1. Haftung des Lieferanten für Mängel der Lieferung

Bei einer Gattungsschuld trägt der Lieferant das Beschaffungsrisiko auch insofern, dass er für die Mangelfreiheit der Waren verschuldensunabhängig haftet. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände. Zusätzlich zu seinen gesetzlichen Mängelansprüchen kann die RoodMicrotec wegen eines Mangels des gelieferten Produktes oder des erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihr zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Lieferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme beim Werkvertrag (§ 637 BGB) für den Kaufvertrag entsprechend.  Kann der Mangel erst bei der Be- oder Verarbeitung oder bei der Inbetriebnahme bemerkt werden, so ist die RoodMicrotec unbeschadet ihrer sonstigen Ansprüche berechtigt, auch Ersatz für die erfolglos aufgewendete Arbeit zu beanspruchen.

2. Einhaltung der REACH-Vorschriften

Der Lieferant sichert zu, dass er die Anforderungen der EU Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 30.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung – nachfolgend als REACH-Verordnung bezeichnet – einhält, und dass insbesondere die Registrierung der Stoffe erfolgt ist. Die RoodMicrotec ist nicht verpflichtet, im Rahmen der REACH-Verordnung eine Zulassung für einen vom Lieferanten gelieferten Liefergegenstand einzuholen. Der Lieferant sichert weiterhin zu, keine Liefergegenstände zu liefern, die Stoffe gemäß

a. Anlage 1 bis 9 der REACH-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung,

b. dem Beschluss des Rates 2006/507/EG (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe in der jeweils gültigen Fassung);

c. der EG-Verordnung 1005/2009 über Ozonschicht abbauende Substanzen in der jeweils gültigen Fassung,

d. der Global Automotive Declarable Substance List (GADSL) in der jeweils aktuellen Fassung (unter gadsl.org) oder

e. RoHS (2002/95/EG) für Produkte gem. ihres Anwendungsbereiches enthalten.

Die EU-Verordnung 765/2008 (CE-Normen) ist einzuhalten.

Sollten die Liefergegenstände Stoffe enthalten, die auf der sogenannten "Candidate List of Substances of Very High Concern" ("SVHC-Liste") gem. REACH gelistet sind, ist der Lieferant verpflichtet dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden. Die jeweils aktuelle Liste ist unter https://echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/ candidate_list_table_en.asp einsehbar.

Darüber hinaus dürfen die Liefergegenstände keinerlei Asbest, Biozide oder radioaktives Material enthalten. Sollten diese Stoffe in den Liefergegenständen enthalten sein, so ist der RoodMicrotec dies schriftlich vor der Lieferung unter Angabe des Stoffes und der Identifikationsnummer (z. B. CAS) und einem aktuellen Sicherheitsdatenblatt des Liefergegenstandes mitzuteilen. Die Lieferung dieser Liefergegenstände bedarf einer gesonderten Freigabe durch die RoodMicrotec.

Der Lieferant ist verpflichtet, die RoodMicrotec von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Verordnungen durch den Lieferanten freizustellen bzw. sie für Schäden zu entschädigen, die aus der Nichteinhaltung der Verordnungen durch den Lieferanten entstehen oder mit ihr zusammenhängen.

3. Dauer und Beginn der Gewährleistungsfrist

Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern das Gesetz oder der Vertrag nicht eine längere Frist vorsehen. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel auf, so wird vermutet, dass dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Mangelbeseitigung, so beginnt nach Abnahme der Mängelbeseitigungsarbeiten die Verjährungsfrist für diese Leistung neu zu laufen. Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für das als Ersatz gelieferte Produkt nach dessen Ablieferung oder Abnahme im Sinne von Punkt 3 die Verjährungsfrist neu zu laufen.

4. Ersatzvornahme durch die RoodMicrotec GmbH

Unbeschadet der gesetzlichen Regelung kann die RoodMicrotec in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr einer akuten Gefahr von erheblichen Schäden auch ohne Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen, nachdem sie ihn vom Auftreten dieses Mangels verständigt hat. Sie kann dann vom Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die sie im Verhältnis zu ihrem Abnehmer zum Zweck der Nacherfüllung zu tragen hat, wenn der vom Abnehmer der RoodMicrotec geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf sie vorhanden war.

5. Haftung des Lieferanten für Rechtsmängel der Lieferung

Hinsichtlich Rechtsmängeln beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch, entstanden ist und die RoodMicrotec von den Ansprüchen begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis zehn Jahre von ihrer Entstehung an.

Durch Empfangsbestätigungen bei Lieferungen im Sinne von Punkt 3 oder durch Billigung vorgelegter Dokumente im Sinne von Punkt 6 verzichtet die RoodMicrotec nicht auf Mängelansprüche und sonstige Rechte.

6. Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz

Wird die RoodMicrotec aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen der Fehlerhaftigkeit ihres Produkts in Anspruch genommen, die auf ein Erzeugnis des Auftragnehmers zurückzuführen ist, ist sie berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens insoweit zu verlangen, als dieser durch dessen Produkte bedingt ist.

Die RoodMicrotec ist vom Lieferanten im Rahmen seiner Produktverantwortlichkeit von Schadens-ersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Ihre etwaigen Aufwendungen, die sich aus dem oder im Zusammenhang mit einer von ihr oder einem ihrer Kunden wegen des mangelhaften Erzeugnisses des Lieferanten durchgeführten Rückrufaktion ergeben, sind ihr zu erstatten.

Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme – mindestens 2.000.000,00 Euro pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Ansprüche des Lieferanten gegen die Versicherung im Schadenfall werden von dem Lieferanten hiermit an die RoodMicrotec im Voraus abgetreten. Die RoodMicrotec nimmt diese Abtretung an.

IV. Gewerbliche Schutzrechte

1. Schutz- und Patentrechte

Der Lieferant garantiert, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter innerhalb Deutschlands nicht verletzt werden. Sofern dem Lieferanten bekannt ist, dass seine Produkte von der RoodMicrotec auch in bestimmten Ländern vertrieben werden, gilt vorstehendes auch für diese Länder. Die RoodMicrotec und deren Kunden werden vom Lieferanten von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen freigestellt. Die RoodMicrotec bleibt jedoch berechtigt, die Ansprüche – auf Kosten des Lieferanten – abzuwehren.

Darüber hinaus haftet der Lieferant für jeden weiteren Schaden, der dem Besteller aus einer Verletzung solcher Rechte entsteht. Die RoodMicrotec darf unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auf Kosten des Lieferanten die Zustimmung zur vertraglich vereinbarten Nutzung der betreffenden Lieferung / Leistung vom Berechtigten einholen.

2. Urheberrechtsschutz

Die RoodMicrotec behält an allen Arbeitsergebnissen aus der Auftragsrealisierung das Urheberrecht. Der Lieferant darf die im Rahmen des Auftrages gewonnenen Arbeitsergebnisse - auch auszugsweise - nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der RoodMicrotec für Publikationen verwenden. Dies gilt auch bei der im Zusammenhang mit einem Auftrag erfolgenden werbenden Verwendung des Namens „RoodMicrotec“ oder des oben abgebildeten Markenzeichens.

3. Geheimhaltung

Die Vertragspartner sichern sich hinsichtlich der voneinander erhaltenen Informationen und des während der Vertragsdurchführung entstehenden Know-hows und sonstigen Wissens grundsätzlich vertrauliche Behandlung zu. Solches Wissen dient ausschließlich zum jeweils eigenen Gebrauch der Vertragspartner im Rahmen des Vertragsverhältnisses.

Muster, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, Profile, Mess- und Prüfmittel, beigestellte Materialien, Zeichnungen, Werk-Normblätter, Druckvorlagen und sonstige Unterlagen, die von der RoodMicrotec dem Lieferanten überlassen werden, bleiben Eigentum der RoodMicrotec. Sie dürfen vom Lieferanten nicht für außerhalb des Vertrages liegende Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind von ihm mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich und getrennt von sonstigen in seinem Besitz befindlichen Sachen zu verwahren, als Eigentum der RoodMicrotec zu kennzeichnen und dieser nach Erledigung der Bestellung unaufgefordert, ansonsten auf ihr Verlangen herauszugeben.

Der Lieferant ist verpflichtet, alle oben genannten Unterlagen und alle von der RoodMicrotec erhaltenen Informationen strikt geheim zuhalten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den o. g. überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Nach den Unterlagen der RoodMicrotec gefertigte Liefergegenstände oder Werkzeuge hierfür dürfen vom Lieferanten Dritten weder zugänglich gemacht noch überlassen oder verkauft werden.

Hinsichtlich möglicher Erfindungen und Schutzrechtsanmeldungen sichern sich beide Seiten bis zu deren Veröffentlichung Geheimhaltung zu. Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus.

4. Bereits bestehende Schutzrechte

Das Vertragsverhältnis lässt die rechtliche Situation hinsichtlich der gewerblichen Schutzrechte beider Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unberührt.

5. Veröffentlichungen

Die RoodMicrotec und ihre Mitarbeiter sind ohne anderweitige Vereinbarungen zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen über die im Rahmen der Vertragsabwicklung erzielten Arbeitsergebnisse, soweit sie grundsätzlich wissenschaftliche Erkenntnisse zum Gegenstand haben, in Abstimmung mit dem Lieferanten berechtigt. Die Abstimmung berücksichtigt, dass z. B. Dissertationen, Diplomarbeiten oder Schutzrechtsanmeldungen nicht beeinträchtigt werden.

V. Schlussbestimmungen

1. Datenverarbeitung

Die RoodMicrotec ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes berechtigt, persönliche oder wirtschaftliche Daten des Lieferanten, gleich ob diese von ihm selbst oder Dritten stammen, zu speichern und zu verarbeiten.

2. Compliance

Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Geschäftsverbindung mit der RoodMicrotec weder im geschäftlichen Verkehr noch im Umgang mit Amtsträgern Vorteile anzubieten oder zu gewähren bzw. zu fordern oder anzunehmen, die gegen geltende Antikorruptionsvorschriften verstoßen. Ebenso verpflichtet er sich, keine Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit anderen Unternehmen zu treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gemäß den geltenden Kartellrechtsvorschriften bezwecken oder bewirken.

Der Lieferant sichert zu, die jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung stellt der Lieferant die RoodMicrotec von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die ihr in diesem Zusammenhang auferlegt werden.

Der Lieferant wird die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einhalten und daran arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiterentwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten, die im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung sowie die Verantwortung für die Umwelt betreffen (www.unglobalcompact.org).

Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei Verstößen gegen die vorstehenden Regelungen behält sich die RoodMicrotec das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.

Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen hat der Lieferant mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und die RoodMicrotec über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Lieferant sie innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behält sich die RoodMicrotec ebenfalls das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

3. Gerichtsstand

Sofern die Parteien nicht ausdrücklich anderes vereinbaren, ist für beide Vertragsparteien der Sitz des jeweiligen RoodMicrotec-Unternehmens Erfüllungsort. Gerichtsstand ist, wenn der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile Augsburg, Deutschland. RoodMicrotec hat jedoch das Recht, am Sitz des Lieferanten zu klagen. Augsburg ist – auch wenn der Lieferant nicht Kaufmann ist – auch dann Gerichtsstand, wenn der Lieferant im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsschluss seinen Unternehmenssitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Unternehmenssitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

4. Rechtswahl

Die Rechtsbeziehung zwischen RoodMicrotec und dem Lieferanten unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt oder in das Ausland geliefert wird.

5. Bedingungen gegenüber Nicht-Kaufleuten

Sollten Lieferanten nicht Unternehmer (§ 14 BGB) sein, kann ein Auftrag von RoodMicrotec auch ohne schriftliche Bestätigung angenommen werden, sind vereinbarte Auftragsfristen und Liefertermine stets verbindlich und sind Gewährleistungsfristen und Haftungsobergrenzen ausschließlich gemäß gesetzlicher Vorgaben zu bestimmen.

6. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt dieser im Übrigen wirksam. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.