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AGB

RoodMicrotec GmbH - Oettinger Str. 6 - 86720 Nördlingen - www.roodmicrotec.com
RoodMicrotec GmbH – Motorstr. 49 - 70499 Stuttgart - www.roodmicrotec.com

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Technik - (AGB TECHNIK) – Stand April 2025

I. Geltungsbereich


Alle Lieferungen und Leistungen der RoodMicrotec GmbH und der mit Ihr verbundenen Unternehmen (nachfolgend RoodMicrotec genannt) zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, der Erstellung von Testsoft- und -hardware, der Bauteil-Prüfung, der Sicherheitseinlagerung, dem Supply Chain Management sowie Beratungen und Analysen unterliegen für Unternehmer (§ 14 BGB) ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB TECHNIK genannt). Mit Auftragserteilung an RoodMicrotec gelten die AGB als anerkannt, wenn nicht der Kunde bei Auftragserteilung ihrer Geltung ausdrücklich widerspricht. Änderungen der AGB TECHNIK werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, wenn der Kunde trotz besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht binnen eines Monats nach Mitteilung der Änderung widerspricht. AGB von Kunden entfalten keine Rechtswirkungen.


II. Allgemeine Bestimmungen zur Auftragsdurchführung


1. Umfang und Ausführung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen, MAW
Die von RoodMicrotec geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, gegebenenfalls modifiziert durch die Auftragsbestätigung. RoodMicrotec kann pauschale Mindestauftragswerte (MAW) festlegen, die ausschließlich wesentliche Vertragsleistungen erfassen. Für alle Vereinbarungen, eingeschlossen Nachträge, Änderungen und Nebenabreden gilt ausschließlich die Schriftform. Weicht die Auftragserteilung vom zugrundeliegenden Angebot ab, so gelten die Abweichungen erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch RoodMicrotec als vereinbart. Das Angebot sowie alle in diesem Zusammenhang von RoodMicrotec vorgelegten Unterlagen dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und bleiben Eigentum von RoodMicrotec. Sie sind nur im Rahmen des Vertrages zu verwenden und auf Verlangen zu vernichten, wenn das Angebot nicht zur Auftragserteilung führt. Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch RoodMicrotec verbindlich. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Vertrag bedürfen der Einwilligung von RoodMicrotec. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die Lieferanten, Nachunternehmer oder Kooperationspartner von RoodMicrotec die ihnen obliegenden Verpflichtungen erfüllen. Ereignisse höherer Gewalt, allgemeine Versorgungsschwierigkeiten, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, Streiks, behördliche Verfügungen oder andere bei objektiver Betrachtungsweise nicht von RoodMicrotec schuldhaft herbeigeführte Störungen bei ihr oder ihren Lieferanten, Nachunternehmern oder Kooperationspartnern sowie deren Folgen befreien RoodMicrotec für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Solche Ereignisse geben RoodMicrotec unter Ausschluss jeglicher Ersatzpflicht das Recht, vertragliche Leistungen nicht zu erbringen oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesen Fällen wird RoodMicrotec den Kunden unverzüglich über die ausbleibende Leistung in Kenntnis setzen und bereits erbrachte Gegenleistungen zurückerstatten. RoodMicrotec hat zudem das Recht, in zumutbarem Umfang Teilleistungen zu erbringen.

2. Vom Kunden zu stellende Arbeitsmittel und Rechte
Der Kunde ist verpflichtet, RoodMicrotec rechtzeitig alle zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und Informationen, Bauteile, Materialien und Geräte – i. F. Arbeitsmittel – zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch und insbesondere im Supply Chain Management für alle Dienst- und Werkleistungen. Diese Arbeitsmittel dürfen als richtig und vollständig behandelt werden, es sei denn, ihre Überprüfung ist als Bestandteil des Auftrages ausdrücklich vereinbart. Leisten der Kunde oder durch ihn eingeschaltete Dritte Hilfe bei der Auftragsumsetzung, sind die einschlägigen deutschen Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, VDE-Bestimmungen, DIN-Normen und ähnliche Vorschriften zu beachten. Der Kunde versichert, dass durch die Verwendung der Arbeitsmittel Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt RoodMicrotec von allen Ansprüchen frei. Lizenzgebühren, Abfindungen oder Kosten, die zur Vermeidung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt der Kunde. Der Kunde trägt Kosten und Gefahr der Anlieferung der von ihm zu liefernden Arbeitsmittel, wenn nicht die Abholung durch RoodMicrotec vereinbart ist. Bei Versand durch den Kunden sind die Arbeitsmittel sachgemäß, gegebenenfalls entsprechend den von RoodMicrotec gegebenen Hinweisen zu verpacken. Für eine Transportversicherung trägt der Kunde Sorge. Er haftet für alle Schäden, die sich aus der Beschaffenheit der Arbeitsmittel ergeben, und hat alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise schriftlich mitzuteilen.

3. Vertragsdurchführung
Angenommene Aufträge führt RoodMicrotec nach den anerkannten Regeln der Technik sowie nach den zum Zeitpunkt der Ausführung in Deutschland bestehenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften aus. Gewähr für die technischen Regeln und die Richtigkeit der den Prüfungen zugrunde liegenden Sicherheitsprogramme oder -vorschriften werden nicht übernommen. Sollte sich während der Bearbeitung des Auftrages eine Erweiterung oder Veränderung des technischen oder personellen Aufwandes zur Erreichung der Vertragsleistung herausstellen, wird RoodMicrotec den Kunden unverzüglich informieren. Die Parteien werden dann einvernehmlich entscheiden, ob, mit welchem Umfang und zu welchen Kosten der Auftrag weiter auszuführen ist. Kommt keine Einigung zustande, sind beide Seiten berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle hat RoodMicrotec Anspruch auf Ersatz aller bis dahin entstandenen Aufwendungen und Bezahlung einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung.

4. Nachunternehmer
RoodMicrotec hat das Recht, ihre Leistungen durch von ihr sorgfältig ausgesuchte und zertifizierte Nachunternehmer durchführen zu lassen. An gegebenenfalls von ihnen erstellten Gutachten und Prüfergebnissen aller Art hat RoodMicrotec unbeschadet anderweitiger Vereinbarungen das Urheberrecht.

5. Arbeitsergebnis, Abnahme, Teilleistungen, Untersuchungspflicht, Auslieferung, Zoll
RoodMicrotec übergibt dem Kunden bei Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, Beratungen, Analysen oder Prüfungen die im Rahmen der Auftragsdurchführung gewonnenen Erkenntnisse als Abschlussbericht in schriftlicher oder elektronischer Form, falls nicht anderweitige Vereinbarungen gelten. Bei Bau und Veredelung von Bauelementen und Baugruppen übergibt RoodMicrotec das Arbeitsergebnis in körperlicher Form. Bei vereinbarter Abnahme des Arbeitsergebnisses wird ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt. Ansonsten genügt die durch Lieferschein belegte Auslieferung des Arbeitsergebnisses durch RoodMicrotec. Mit Abnahme oder Auslieferung erfolgt der Gefahrenübergang auf den Kunden, auch wenn das Arbeitsergebnis zur Weiterverarbeitung bei RoodMicrotec verbleibt.
Bei Herstellung einer Testumgebung erfolgt eine Freigabe für das Testprogramm und die erforderliche Hardware. Bei der Herstellung einer Test-Software zur Installation beim Kunden wird als Arbeitsergebnis nur die kompilierte Version des Testprogramms übergeben. Änderungen am Testprogramm nimmt ausschließlich RoodMicrotec vor. Zum Zwecke der Fehlerbeseitigung kann Einblick in den Quell-Code gewährt werden. Die Herausgabe des Quell-Codes erfolgt nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung.
In sich abgeschlossene und für den Kunden verwendbare Teilleistungen von RoodMicrotec sind auf deren Verlangen abzunehmen; die Verjährungsfrist beginnt dann mit der Ablieferung der jeweiligen Teilleistung oder der Teilabnahme.
Mängelansprüche des Kunden wegen Mängeln, Minder- oder Falschlieferungen setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) unverzüglich nachgekommen ist. Ansprüche wegen erkennbarer Mängel erfordern, dass sie RoodMicrotec innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Lieferung schriftlich angezeigt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung – jedoch spätestens innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist – geltend zu machen.
Das Arbeitsergebnis wird ohne ausdrückliche abweichende Vereinbarung "ab Werk" (EXW Incoterms 2020) des jeweiligen RoodMicrotec-Unternehmens geliefert. Der Kunde stellt sicher, dass unbefugte Dritte auf ausgelieferte Arbeitsergebnisse keinen Zugriff haben. Wird der Versand des Arbeitsergebnisses durch den Kunden verzögert, so geht die Gefahr am Tag der Versandbereitschaft auf ihn über. Etwaige Ausfuhrgenehmigungen, Embargos und Zollerklärungen regelt der Kunde. RoodMicrotec kann dabei Dienstleistungen gegen Entgelt übernehmen, haftet jedoch nicht für zoll- und kriegswaffenkontrollrechtliche Eigenschaften der Ware. „Ausführer“ im Sinne der Dual-Use-Vorschriften ist immer der Kunde.
Ohne anderweitige Vereinbarung werden Arbeitsmittel nach Auftragsdurchführung maximal 12 Monate lang ohne Versicherung bei RoodMicrotec eingelagert. Nach Ablauf dieser Frist werden bei gesetzlich vorgeschriebener besonderer Entsorgung Arbeitsmittel auf Kosten des Kunden vernichtet. Eine unversicherte Rücksendung von Arbeitsmitteln erfolgt nur nach Aufforderung und auf Kosten des Kunden. In Supply-Chain-Verträgen gelten die Regelungen des Master Service Agreements für Einlagerung, Versicherung und Kostentragung.

6. Gewährleistung und Garantie
Gewährleistungsansprüche des Kunden beschränken sich auf einen Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der RoodMicrotec, ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Das Wahlrecht obliegt RoodMicrotec. Diese darf eine angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen oder Ersatzlieferungen vornehmen, mindestens jedoch zwei, und die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. RoodMicrotec ist die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn RoodMicrotec ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten ohne Ausbau- und Einbaukosten trägt RoodMicrotec, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, hat er alle entstandenen Kosten zu ersetzen. Schlagen diese Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl oder führen sie nicht innerhalb angemessener Zeit zum Erfolg, darf der Kunde zwischen Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung wählen.
Gewährleistungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab Lieferung oder Abnahme, und zwar auch bei Gutachten oder Test-Software und auch für Folgeschäden. Das Recht der Ersatzvornahme der Mangelbeseitigung mit Kostenersatz ist ausgeschlossen. Alle Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von RoodMicrotec Arbeitsergebnisse verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert oder nicht den Anwendungsvorschriften entsprechend installiert, betreibt oder pflegt. Eine Garantieerklärung von RoodMicrotec liegt nur dann vor, wenn der Inhalt der Garantie sowie Dauer und räumlicher Geltungsbereich des Garantieschutzes schriftlich ausreichend bestimmt sind. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen beschränkt.

7. Haftung
Die Haftung der RoodMicrotec, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen sowie die Haftung von RoodMicrotec für diesen Personenkreis auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, es sei denn, vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen lägen vor. Gegenüber Vollkaufleuten ist auch diese Haftung ausgeschlossen, wenn nicht eine Hauptpflicht im Vertragsverhältnis verletzt wurde. Dies gilt auch für Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB, soweit diese mit vertraglichen Ansprüchen konkurrieren.
RoodMicrotec haftet bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflicht oder wesentliche Nebenpflicht) oder bei Verzug für einfache Fahrlässigkeit, allerdings beschränkt auf den vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Schaden ohne entgangenen Gewinn und Mangelfolge-/Regress-Schäden. Die Haftung ist grundsätzlich auf 5 % der Auftragssumme beschränkt, die Haftungsobergrenze liegt bei 500.000,00 € je Schadensfall. Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden kann jedoch eine höhere Haftung vereinbart werden, sofern eine entsprechende Rückdeckung der RoodMicrotec bei ihrem Haftpflichtversicherer möglich ist.
Gegenüber Kunden, die nicht Kaufleute, Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, gelten die gesetzlichen Haftungsobergrenzen. Das Gleiche gilt für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn RoodMicrotec die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie für Schäden, die aufgrund eines arglistigen Verschweigens eines Mangels oder des Fehlers einer garantierten Beschaffenheit entstanden sind. Der Pflichtverletzung von RoodMicrotec steht die ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen gleich.

8. Produkthaftung
Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Im Verhältnis zu Dritten, insbesondere zum Endverbraucher ist jedoch ausschließlich der Kunde Hersteller im Sinne der gesetzlichen Produktverantwortlichkeit. Soweit nach gesetzlichen Vorschriften eine Haftung von RoodMicrotec für das Arbeitsergebnis möglich sein kann, stellt sie der Kunde von allen entsprechenden Verpflichtungen vollumfänglich frei.


III. Zahlungsbedingungen


1. Teilzahlungen bei Teilabnahme, Mindestauftragswert-Pauschale (MAW-Pauschale)
RoodMicrotec ist berechtigt, bei Auftragswerten über 2.000,00 € oder bei Aufträgen, deren Abwicklung sich voraussichtlich über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erstrecken wird, entsprechend den anfallenden Aufwendungen Zwischenabrechnungen zu stellen. Bei kleinen Teillieferungen wird für vertragliche Leistungen pauschal ein MAW von 300,00 € zuzüglich etwaiger Fracht- und Nebenkosten abgerechnet.

2. Fälligkeit und Verzug
Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug macht RoodMicrotec Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem von der Deutschen Bundesbank bestimmten Basiszinssatz p. a. bzw. gegebenenfalls einen nachweisbar höheren Verzugsschaden geltend. Wenn der Kunde Kaufmann ist, beträgt der Fälligkeitszins 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Bei Zahlungsverzug wird zudem für jedes außergerichtliche Mahnschreiben ein Betrag von 5,00 € fällig. Der Kunde hat das Recht zum Nachweis, dass RoodMicrotec weitergehender Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist oder Mahnkosten geringer ausgefallen sind.

3. Rechnungsbeanstandungen
Rechnungsbeanstandungen sind RoodMicrotec innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Rechnungseingang schriftlich begründet mitzuteilen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt. Der Kunde wird auf der Rechnung ausdrücklich darauf hingewiesen (Ausschlussfrist).

4.Vermögensverschlechterung und Insolvenz
Werden RoodMicrotec Hinweise auf die Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden bekannt, darf sie ihre Leistungen von der Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen, und zwar auch dann, wenn RoodMicrotec diese Kenntnis erst zwischen Vertragsabschluss und Leistung oder nach Teilleistungen erlangt. Lehnt der Kunde Vorauszahlung ab oder leistet sie auch nach Fristsetzung durch RoodMicrotec nicht, ist diese zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Wird ein den Kunden betreffender Insolvenzantrag gestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet, entsteht für RoodMicrotec sofort ein Rücktritts- und Schadensersatzrecht, wobei mit dem Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Kunden sämtliche Zahlungsansprüche von RoodMicrotec sofort fällig und zahlbar werden.

5. Eigentumsvorbehalt
RoodMicrotec behält sich das Eigentum an gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor (Vorbehaltsware). Nutzungsrechte dürfen weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für RoodMicrotec. Beim Einbau in fremde Waren durch den Kunden wird RoodMicrotec Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den im Produkt enthaltenen anderen Waren, diese Produkte verstehen die Parteien ebenfalls als Vorbehaltsware. Der Kunde darf diese - unter Eigentumsvorbehalt – weiter veräußern; andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind jedoch unzulässig. Stellt der Kunde die Zahlungen ein, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt oder eröffnet oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, so erlöschen die vorstehenden Rechte des Kunden. Nach einer Vertragsbeendigung darf RoodMicrotec Herausgabe der Vorbehaltsware oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden verlangen. Der Kunde ist zur Mitwirkung bei der Forderungsrealisierung verpflichtet. RoodMicrotec wird die Sicherheiten freigeben, wenn ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Lässt das nationale Recht am Sitz des Kunden einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist RoodMicrotec berechtigt, sich gleichwertige Rechte vorzubehalten und auszuüben. Der Kunde hat dann bei erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken. Jedenfalls besteht RoodMicrotec auf einem einfachen Eigentumsvorbehalt.

6. Aufrechnungsverbot und Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnen kann der Kunde nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von RoodMicrotec schriftlich anerkannten Gegenansprüchen. Für Kunden, die Unternehmer, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, bestehen zudem Zurückbehaltungsrechte nur, falls die Ansprüche auf demselben rechtlichen Verhältnis wie die Verpflichtungen beruhen.


IV. Gewerbliche Schutzrechte


1. Urheberrechtsschutz
RoodMicrotec behält an allen Arbeitsergebnissen das Urheberrecht. Der Kunde darf die im Rahmen des Auftrages gefertigten Arbeitsergebnisse nur nach vollständiger Zahlung der Vergütung und für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Publikation und Vervielfältigung von Arbeitsergebnissen von RoodMicrotec, auch auszugsweise Verwendung, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch bei der werbenden Verwendung des Namens „RoodMicrotec“ für Referenzen und Ähnliches.

2. Geheimhaltung
Die Vertragspartner sichern sich hinsichtlich der voneinander erhaltenen Informationen und des während der Vertragsdurchführung entstehenden Know-hows und sonstigen Wissens grundsätzlich vertrauliche Behandlung zu. Solches Wissen dient ausschließlich zum jeweils eigenen Gebrauch der Vertragspartner im Rahmen des Vertragsverhältnisses.
Hinsichtlich möglicher Erfindungen und Schutzrechtsanmeldungen sichern sich beide Seiten bis zu deren Veröffentlichung Geheimhaltung zu. Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich auch über die Beendigung dieses Vertrages hinaus.

3. Bereits bestehende Schutzrechte
Das Vertragsverhältnis lässt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestehenden gewerblichen Schutzrechte unberührt. Wird bei der Auftragsdurchführung Know-how von RoodMicrotec verwendet, welches der Kunde zur Verwertung des Arbeitsergebnisses benötigt, so erhält er dafür ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und unentgeltliches Nutzungsrecht.
Werden bei der Auftragsdurchführung Schutz- oder Urheberrechte der RoodMicrotec verwendet, welche der Kunde zur Nutzung des Arbeitsergebnisses benötigt, so erhält er hieran gegen angemessene Vergütung ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht. Einzelheiten und Preise sind gesondert zu vereinbaren. RoodMicrotec erhält stets ein unentgeltliches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an Schutzrechten und Urheberrechten, die bei den im Rahmen des Auftrags durchgeführten Arbeiten entstehen.

4. Bei Auftragsdurchführung neu entstehende Schutzrechte und ihre Verwertung
Die Parteien verpflichten sich, das Arbeitsergebnis betreffende Arbeitnehmererfindungen, die während der Auftragsdurchführung gemacht werden, unbeschränkt für sich in Anspruch zu nehmen und unverzüglich in eigenem Namen zum Schutzrecht anzumelden. Sind an Erfindungen Mitarbeiter mehrerer Vertragspartner beteiligt (Gemeinschaftserfindungen), so stehen diese Erfindungen und deren Schutzrechte den Vertragspartnern gemeinschaftlich zu, sonst demjenigen Vertragspartner allein, dessen Mitarbeiter die Erfinder sind (Einzelerfindungen). Im Innenverhältnis der Vertragspartner wird die Berechtigung an den Erfindungen im Verhältnis der wahren Erfinderanteile ihrer Mitarbeiter aufgeteilt. Die Kosten für allein im eigenen Namen angemeldete Schutzrechte tragen die beiden Parteien jeweils selbst.
Beide Parteien greifen Altschutzrechte und bei Auftragsdurchführung entstehende Neuschutzrechte nicht an und verteidigen ihnen allein zustehende Schutzrechte auf eigene Kosten gegen Angriffe Dritter. Bei Gemeinschaftserfindungen tragen die Parteien die Kosten anteilig, im Zweifel zu gleichen Teilen.

5. Veröffentlichungen
RoodMicrotec und ihre Mitarbeiter sind zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen über die im Rahmen der Auftragsdurchführung erzielten Arbeitsergebnisse, soweit sie grundsätzlich wissenschaftliche Erkenntnisse zum Gegenstand haben, berechtigt. Berücksichtigt wird, dass Dissertationen, Diplomarbeiten oder Schutzrechtsanmeldungen nicht beeinträchtigt werden.


V. Schlussbestimmungen


1. Datenverarbeitung
RoodMicrotec ist unter Beachtung der DSGVO berechtigt, sämtliche Daten des Kunden, gleich ob diese von ihm selbst oder Dritten stammen, zu speichern und zu verarbeiten.

2. Gerichtsstand
Sofern die Parteien nicht ausdrücklich anderes vereinbaren, ist für beide Vertragsparteien der Sitz des jeweiligen RoodMicrotec-Unternehmens Erfüllungsort. Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile Augsburg, Deutschland. RoodMicrotec hat jedoch das Recht, am Sitz des Kunden zu klagen. Augsburg ist – auch wenn der Kunde nicht Kaufmann ist – auch dann Gerichtsstand, wenn der Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

3. Rechtswahl
Die Rechtsbeziehung zwischen RoodMicrotec und dem Kunden unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt oder in das Ausland geliefert wird.

4. Bedingungen gegenüber Nicht-Kaufleuten
Sollten Kunden nicht Unternehmer (§ 14 BGB) sein, kann ein Auftrag von RoodMicrotec auch ohne schriftliche Bestätigung angenommen werden, sind vereinbarte Auftragsfristen und Liefertermine stets verbindlich und sind Gewährleistungsfristen und Haftungsobergrenzen ausschließlich gemäß gesetzlicher Vorgaben zu bestimmen.

5. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt dieser im Übrigen wirksam. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.